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Anforderungen an die Bestimmungstäterschaft eines veruntreuenden Mitarbeiters
ZWF 2016/39
; Zorn, VwGH zur Bemessungsverjährung bei hinterzogenen Abgaben, RdW 2016/387, 515
Bestimmungstäter ist, wer vorsätzlich einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung veranlasst, den Tatentschluss im anderen weckt. Eine Bestimmung kann im Besonderen durch Bitten, Befehlen, Anheimstellen, Raten, Überreden, Auffordern, Bedrängen, Loben, Versprechen, Bedrohen, Täuschen etc erfolgen.
Die Behörde muss darlegen, mit welchen (Bestimmungs-)Handlungen eine veruntreuende Mitarbeiterin bei der abgabepflichtigen Gesellschaft bzw deren für die steuerlichen Belange zuständigen Organe (unmittelbare Täter) einen Tatentschluss geweckt haben soll.
Auf Basis der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, wonach die Mitarbeiterin Gelder der Gesellschaft entwendet hat und dafür des Delikts der Veruntreuung nach § 133 StGB schuldig erkannt wurde, sowie der Würdigung, dass die Mitarbeiterin die Nichtabfuhr der Umsatzsteuer in Kauf genommen habe, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeiterin „einen anderen dazu bestimmt“ hat, eine Abgabenhinterziehung auszuführen.