Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 47 Befreiung von Verwaltungsabgaben
ErläutRV LGBl 2013/150, 33
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Die vorgesehene Regelung […] enthält eine Befreiung von landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben bei Amtshandlungen. Der Begriff Amtshandlungen ist dabei weit zu verstehen und nicht nur auf den Bereich der Hoheitsverwaltung beschränkt.