Obererlacher/Rass-Schell

Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

Gesetzestext I Erläuternde Bemerkungen I Praxisanmerkungen

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4546-9

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Obererlacher/Rass-Schell - Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

§ 8 Planung und Forschung

Obererlacher/Rass-Schell
ErläutRV LGBl 2013/150, 17 (zu Abs 1)

1

In der Kinder- und Jugendhilfeplanung sind die Erfordernisse einer sozialen Infrastruktur zu ermitteln, die gegeben sein müssen, um die vielseitigen Aufgaben und Leistungsverpflichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erfüllen zu können.

ErläutRV LGBl 2013/150, 17 (zu Abs 2)

2

Die Planung dient der Abstimmung von Ressourcen im Hinblick auf die steigenden Problemlagen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Als prozesshafter Vorgang reicht sie von der im Abs. 2 umschriebenen Bedarfserhebung unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Entwicklungen, wie Kinderzahlen, sich ändernde Familiensysteme (Alleinerzieherinnen, Patchworkfamilien) und familiäre Netzwerke, aber auch gesamtgesellschaftlicher Problemfelder, wie steigende Armut, Bildungsbenachteiligung oder Drogenkonsum, bis zur Evaluation der Wirkungen der eigenen Leistungen.

3

Anmerkung zu Abs 3

Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann Auskünfte für wissenschaftliche Zwecke unter Beachtung der Verschwiegenheitspflicht (§ 13) und nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Bestimmungen erteilen.

ErläutRV LGBl 2013/150, 17 (Abs 3)

4

Forschung innerhalb des Bundeslandes ist in einem wie bisher fort...

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