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EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 – finanzstrafrechtliche Bestimmungen
Die Regierungsvorlage zum EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 – EU-AbgÄG 2016 (RV 1190 BlgNR 25. GP) wurde vom Nationalrat in seiner 136. Sitzung vom in 3. Lesung – mit einem finanzstrafrechtlich relevanten Abänderungsantrag – angenommen. Am passierte das Gesetz den Bundesrat. Die Kundmachung erfolgte mit BGBl I 2016/77 vom . Im Folgenden werden die Bestimmungen dieses Sammelgesetzes, soweit sie das Finanzstrafrecht betreffen, kurz dargestellt.
1. Allgemeine Zielrichtung
Die finanzstrafrechtlichen Änderungen finden sich in Art 3 EU-AbgÄG 2016. Den Schwerpunkt dieser Novelle bildet die Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs.
Weiters wurde im Zusammenhang mit der Erlassung eines Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes (VPDG) zur Sanktionierung der Verletzung bestimmter Verpflichtungen, die dieses Gesetz vorsieht, mit § 49b FinStrG eine Finanzordnungswidrigkei...