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ZWF 4, Juli 2016, Seite 195

(Sonder-)Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde Wien

Heidemarie Winkler

Auch wenn die neue Zuständigkeitsregelung der Finanzstrafbehörde Wien bereits seit über dreieinhalb Jahren in Kraft ist, herrscht teilweise immer noch Unsicherheit. Nicht ganz zu Unrecht.

1. Wien früher, Wien heute

Gemäß § 29 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) ist die Zuständigkeit der Finanzämter als Finanzstrafbehörden im Finanzstrafgesetz (FinStrG) geregelt.

Bis waren gem § 58 Abs 1 FinStrG für Finanzvergehen die zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben oder zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Finanzämter auch für das Finanzstrafverfahren zuständig. Wenn bspw am im 3. Wiener Gemeindebezirk Abgaben verkürzt wurden, war das Finanzamt Wien 03, 3/11/Schwechat/Gerasdorf auch als Finanzstrafbehörde für die Ahndung zuständig.

Nachdem „Wien anders ist“, gibt es hier seit eine Sonderregelung in § 58 Abs 1 lit g FinStrG: In erster Instanz ist nunmehr das Finanzamt Wien 9/18/19/Klosterneuburg (= FA 07) für alle Finanzstrafverfahren (ausgenommen Zoll), für die ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien zuständig wäre, verantwortlich. Es gibt daher nur mehr eine sachlich, örtlich und funktionell zuständige Finanzstrafbehörde für alle acht Finanzämter im Bereich Wien. Damit wurde insoweit eine zentrale Finanzstrafbehörde eingerichtet und die Ein...

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