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ZWF 4, Juli 2016, Seite 194

Unzulässigkeit einer Prüfungsanordnung bei offensichtlicher Festsetzungsverjährung

ZWF Redaktion

§ 99 Abs 2 FinStrG; §§ 144 ff BAO

Schelling, Prüfungsanordnung zulässig, auch wenn Taten möglicherweise verjährt sind, PStR 2016, 7

Eine Außenprüfung darf nicht mehr durchgeführt werden, wenn offensichtlich Festsetzungsverjährung eingetreten ist (BFH , VI B 89/05). Muss die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, allerdings erst geklärt werden, ist eine Außenprüfung zulässig. Es ist aber nicht Aufgabe der Außenprüfer, Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten zu erforschen und die Besteuerungsgrundlagen in diesen Fällen zu ermitteln. Das ist Aufgabe der Steuerfahndung, ein Strafverfahren ist diesfalls einzuleiten.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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