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Unzulässigkeit einer Prüfungsanordnung bei offensichtlicher Festsetzungsverjährung
§ 99 Abs 2 FinStrG; §§ 144 ff BAO
Schelling, Prüfungsanordnung zulässig, auch wenn Taten möglicherweise verjährt sind, PStR 2016, 7
Eine Außenprüfung darf nicht mehr durchgeführt werden, wenn offensichtlich Festsetzungsverjährung eingetreten ist (BFH , VI B 89/05). Muss die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, allerdings erst geklärt werden, ist eine Außenprüfung zulässig. Es ist aber nicht Aufgabe der Außenprüfer, Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten zu erforschen und die Besteuerungsgrundlagen in diesen Fällen zu ermitteln. Das ist Aufgabe der Steuerfahndung, ein Strafverfahren ist diesfalls einzuleiten.