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ZWF 4, Juli 2016, Seite 172

Zur Übermittlung von Daten an die Finanzstrafbehörden

Matthias Cernusca

Die Informations- und Datenbeschaffung ist für eine effiziente Strafverfolgung durch die Finanzstrafbehörden unabdingbar. Oft kommt ein Finanzstrafverfahren erst in Gang, weil in einem anderen Strafverfahren zufällig finanzstrafrechtlich brisante Informationen erlangt wurden. Im Folgenden wird der Frage nachgegangen, auf welcher Rechtsgrundlage und innerhalb welcher Grenzen Gerichte, Staatsanwaltschaften (StA) und Kriminalpolizei (KriPo) Daten an die Finanzstrafbehörden weitergeben dürfen. Ein weiterer Fokus liegt auf der Übermittlung von Daten aus unrechtmäßig durchgeführten Hausdurchsuchungen. Auch wird die besondere Konstellation, die eintritt, wenn eine Finanzstrafbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren als KriPo tätig wird und dann Informationen an eine andere Finanzstrafbehörde weiterleiten möchte, beleuchtet.

1. Weitergabe zu Zwecken des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens

Im Zuge der Strafprozessreform 2004 wurden die Rahmenbedingungen für die Weitergabe von personenbezogenen Daten, die auf Grundlage der StPO ermittelt wurden, neu geregelt und in einem Zusammenspiel der §§ 76 und 140 Abs 3 StPO verankert. § 76 StPO, der unter der Überschrift „Amts- und Rechtshilfe“ firmiert, ermächtigte ...

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