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ZWF 4, Juli 2016, Seite 161

Bilanzstrafrecht

ZWF Redaktion

§ 163b StGB

Karollus/Wolkerstorfer, § 163b StGB: Das neue Bilanzstrafrecht läuft bei Prüfungsgesellschaften ins Leere! wbl 2016, 132

Die Autoren zeigen auf, dass die durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl I 2015/112, eingeführte strafbare Handlung des § 163b StGB (unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände) eine mit den Mitteln der Auslegung nicht zu beseitigende Strafbarkeitslücke schafft, die ein dringendes Handeln des Gesetzgebers erforderlich macht. Diese Strafbarkeitslücke besteht darin, dass Prüfungsgesellschaften (zumeist GmbHs) nicht direkt unter § 163b StGB zu subsumieren und die für die Prüfungsgesellschaft handelnden natürlichen Personen nicht selbst Träger der Sonderdeliktseigenschaft sind. Nach Ansicht der Autoren bedarf es zur Beseitigung der Strafbarkeitslücke und verfassungsrechtlicher Bedenken einer Erstreckungsnorm vergleichbar mit § 161 StGB oder § 14 dStGB.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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