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ZWF 4, Juli 2016, Seite 160

Geltendmachung eines Begründungsmangels

ZWF 2016/28

§§ 281 Abs 1 Z 5, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO

; RIS-Justiz RS0130729

Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels muss konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden, auf die sich dieser beziehen soll; ein pauschaler Hinweis auf „sämtliche objektive(n) und subjektive(n) Tatbestandsmerkmale“ reicht dazu nicht aus.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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