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Geltendmachung eines Begründungsmangels
ZWF 2016/28
§§ 281 Abs 1 Z 5, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO
; RIS-Justiz RS0130729
Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels muss konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden, auf die sich dieser beziehen soll; ein pauschaler Hinweis auf „sämtliche objektive(n) und subjektive(n) Tatbestandsmerkmale“ reicht dazu nicht aus.