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Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen Vorgänge der Staatsanwaltschaft
ZWF 2016/26
; RIS-Justiz RS0130621, RS0130620
Dass die Generalprokuratur ihrerseits den Bezugspunkt ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes als gesetzwidrig einstuft, ist keine Voraussetzung für deren Zulässigkeit. Anfechtungsgegenstand einer von der Generalprokuratur nach § 23 Abs 1a StPO auf Anregung des Rechtsschutzbeauftragten iZm der Beendigung des Ermittlungsverfahrens erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist bloß die Entscheidung der Staatsanwaltschaft selbst (nicht etwa – anders als nach Abs 1 [der auch Vorgänge nennt] – eine in der Begründung geäußerte Rechtsmeinung).
Vgl dazu die Entscheidungsanmerkung Ratz, NBzWdG gegen Vorgänge der StA, ÖJZ 2016/70, 467 (469).
Mario Schmieder / Norbert Wess