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Sachverständigenbeweis
§ 104 StPO; Art 6 Abs 3 lit d EMRK
Kier, Waffengleichheit bei gerichtlicher Aufnahme des Sachverständigenbeweises im Ermittlungsverfahren, JBl 2019, 257
Die Besprechung des , befasst sich mit der Aufnahme des Sachverständigenbeweises im Ermittlungsverfahren: Der Austausch der Parteien mit dem vom Gericht geführten Sachverständigen hat – im Interesse der Waffengleichheit und um dessen Position als neutrale Beweisperson nicht zu unterlaufen – über das Gericht zu erfolgen. Dem Gericht steht es offen, mit dem von ihm geführten Sachverständigen auch ohne die Parteien zu kommunizieren. Hält es aber die Beteiligung einer Partei an einem Gespräch mit dem Sachverständigen über die weitere Vorgangsweise in Bezug auf den Gutachtensauftrag und darauf gerichtete Anträge für geboten, hat es der anderen Partei Gelegenheit zu geben, an diesem Gespräch teilzunehmen.
Siehe auch Wess/Dangl, Zum Teilnahmerecht des Beschuldigten an Besprechungen der Staatsanwaltschaft mit dem (gerichtlich geführten) Sachverständigen im Ermittlungsverfahren, ZWF 2018, 236.
Mario Schmieder / Norbert Wess