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Diversion; Kosten des Strafverfahrens
ZWF 2019/26
§§ 381 Abs 1 Z 8, 388, 389 StPO
(RIS-Justiz RS0132442)
S. 109Eine Verpflichtung zum Ersatz von Vertretungskosten (hier des Privatbeteiligten) iSd § 381 Abs 1 Z 8 StPO kommt nur im Fall eines Schuldspruchs (§ 389 Abs 1 StPO), nicht jedoch bei einer diversionellen Erledigung in Betracht.