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Zum Wesen der Erfolgsdelikte
In diesem Beitrag wird das einheitliche Verständnis dessen hinterfragt, was ein Erfolgsdelikt ist, und für eine differenzierte Betrachtungsweise je nach Zusammenhang plädiert.
1. Begriff des Erfolgsdelikts
Ob es sich bei einem Straftatbestand um ein Erfolgsdelikt handelt oder nicht, ist in mehrfacher Weise bedeutend:
Ein Erfolgsdelikt kann – selbst wenn der Gesetzeswortlaut auf ein aktives Tun als Tathandlung abstellt – aufgrund von § 2 StGB auch durch Unterlassung begangen werden.
Der Rücktritt vom Versuch nach § 16 StGB bzw § 14 FinStrG ist bei Erfolgsdelikten nicht nur durch Aufgeben der Ausführungshandlung, sondern auch durch (tatsächliche oder putative) Erfolgsabwendung möglich.
Die Verjährungsfrist dauert bei Erfolgsdelikten aufgrund von § 58 Abs 1 StGB bzw § 31 Abs 1 FinStrG länger als bei schlichten Tätigkeitsdelikten.
Es gibt mit § 34 Abs 1 Z 5 StGB einen eigenen Milderungsgrund für Erfolgsdelikte, wenn der Erfolg nur durch Unterlassen herbeigeführt wird.
Der strafanwendungsrechtliche Tatort eines Erfolgsdelikts liegt nicht nur am Handlungsort des Täters, sondern aufgrund von § 67 Abs 2 StGB bzw § 5 Abs 2 FinStrG zusätzlich auch am Ort des (tatsächlichen oder angestrebten) Erfolgseintritts.
Das Gesetz enthält dabei keine Definition dafür, was ein Erfolgsdelikt ist und verwendet diese Bezeich...