StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 138 Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
Schrifttum
S bei § 137.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Deliktsqualifikationen | ||
A. | Nach Z 1 | ||
B. | Nach Z 2 | ||
C. | Nach Z 3 | ||
D. | Nach Z 4 | ||
II. | Innere Tatseite | ||
III. | Abgrenzung | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenz |
I. Deliktsqualifikationen
1
Es ist zwischen vier Gruppen qualifizierten Eingriffs in fremdes Jagd oder Fischereirecht zu unterscheiden. Bei Vorliegen auch nur einer dieser Qualifikationen ist die Tat (nach § 137) mit strengerer Strafe bedroht.
Im Einzelnen sieht § 138 folgende Deliktsqualifikationen vor:
A. Nach Z 1
2
Begehung der Tat an den im § 137 genannten Tieren oder sonstigen Sachen, wenn der Wert 5.000 Euro übersteigt.
3
Der Wert des Wildes wurde bisher im Wesentlichen nach dem Preis aller verwertbaren Teile des toten Wildkörpers (sog Sachwert) berechnet. Vgl hiezu SSt 13/18 sowie JABl 1933, 28:
4
„Der Wilddieb hat zwar dem Jagdberechtigten nicht nur den Wert des gestohlenen Wildstückes zu ersetzen, sondern gemäß den § 1323 und 1331 ABGB auch den Schaden zu vergüten, den er ihm an der Jagd, insbesondere an der Hege des Wildes zugefügt hat. Dieser Schaden (der sogenannte Aufzuchtwert) hat aber bei der Ermittlung des gemäß § 173 StG [nunmehr § 138 Z 1 StGB] maßgebenden Wertes d...