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ZWF 2, März 2018, Seite 118

Abgabenhinterziehung eines subventionierten gemeinnützigen Vereins

ZWF 2018/21

§ 33 Abs 2 lit b FinStrG

Soweit den Abfuhrpflichtigen keine spezifische Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht trifft, kann die bloße Nichtabfuhr keine Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 1 FinStrG bewirken. Eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen kann daher nur dann gem § 33 Abs 1 FinStrG (bzw bei grober Fahrlässigkeit gem § 34 FinStrG) strafbar sein, wenn der Arbeitgeber zB aufgrund vorherigen Fehlverhaltens ausnahmsweise zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen (§ 80 EStG) verpflichtet ist. Diesfalls wird in Bezug auf den gleichen Lohnsteuerverkürzungsbetrag und denselben Steuerzeitraum § 33 Abs 2 lit b FinStrG von § 33 Abs 1 FinStrG konsumiert (Lässig in Höpfel/Ratz, WK StGB2, § 33 FinStrG Rz 19). Ist die bescheidmäßige Verpflichtung zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen allerdings nicht mehr (nachweisbar) im Rechtsbestand und somit § 33 Abs 1 S. 119 FinStrG nicht einschlägig, ist zu prüfen, ob der Vorwurf wegen § 33 Abs 2 lit b FinStrG aufrechterhalten werden kann.

Zur Strafbemessung führt das BFG aus, dass aus generalpräventiven Gründen die Geldstrafe ein deutliches Zeichen setzen muss, um Entscheidungsträger im Bereich der gemeinnützigen Vereine zu rechtstreuem Verhalten anzuleiten. Bei Einrichtungen, die öffentliche Mittel verwalten (zB subventionierte gemeinnü...

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