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Abgabenrechtliche Begünstigungen wegen Gemeinnützigkeit trotz Abgabenhinterziehung?
Verfolgt ein Verein gem den §§ 34 ff BAO abgabenrechtlich begünstigte Zwecke der Förderung des Körpersports, führt er aber für ausländische Profis Abzugsteuern nicht ab, kann Abgabenhinterziehung nicht als weiterer Zweck im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung angesehen und deshalb die Zuerkennung der Begünstigungen versagt werden. Alle Rechtsträger haben sich im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung gesetzestreu zu verhalten. Verstöße dagegen, etwa Abgabenhinterziehungen, können zu verschiedenen Rechtsfolgen führen. Dass darunter auch eine Versagung von Begünstigungen falle, kann nach Ansicht des VwGH aus den einschlägigen Bestimmungen der BAO aber nicht abgeleitet werden.
1. Der Sachverhalt
Die revisionswerbende Partei ist ein Sportverein. Im Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung ua betreffend Umsatzsteuer und Abzugsteuer gem § 99 EStG für die Jahre 2004 bis 2010 und den Nachschauzeitraum Jänner bis April 2011 wurde festgehalten, der Gemeinnützigkeitsstatus des Sportvereins sei zu versagen (verdeckte Ausschüttungen; Auszahlung von Gehältern an Spieler ohne ordnungsgemäße Aufzeichnungen). Daher unterlägen die Einnahmen (hier Einnahmen von Sponsoren) der Umsatzsteuer. Somit wurde die Umsat...