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ZWF 2, März 2018, Seite 89

Inländische Gerichtsbarkeit; Auslandstat

ZWF 2018/10

§ 64 StGB

; RIS-Justiz RS0131654

Erfüllt eine im Ausland begangene Tat eine der Bedingungen des § 64 Abs 1 StGB, gelten für ihre strafrechtliche Beurteilung die österreichischen Strafgesetze uneingeschränkt. Daher ist bei echter Idealkonkurrenz zusätzlich zu jener Subsumtionsbestimmung, die die Voraussetzungen des § 64 Abs 1 StGB erfüllt, eine weitere Subsumtionsbestimmung unabhängig davon anwendbar, ob sie selbst diesen Kriterien entspricht.

Dafür spricht auch § 64 Abs 2 StGB, wonach die österreichischen Strafgesetze für eine Auslandstat selbst dann gelten, wenn ein Schuldspruch wegen einer strafbaren Handlung iSd Z 1 bis 11 des § 64 Abs 1 StGB infolge deren Verdrängung nach den Regeln der Scheinkonkurrenz gar nicht erfolgen kann.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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