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Internationale Rechtshilfe im Strafverfahren
Österreichische Behörden leisten und erhalten von verschiedenen Staaten Rechtshilfe auf der Grundlage diverser Abkommen und Gesetze. Dabei ist eines allen gemein: Es besteht der Konsens über eine gemeinsame Wertegrundlage, sodass sich die Staaten einander bedenkenlos zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichten können. Auf Basis dieser gemeinsamen Wertegrundlage werden eingehende Rechtshilfeersuchen inhaltlich genauso wenig überprüft wie die Art und Weise, auf die ein ersuchter Staat geliefertes Beweismaterial beschafft hat. Was aber geschieht, wenn diese gemeinsame Grundlage etwa aufgrund einer geänderten (politischen) Lage in einem Land wegfällt oder gar nicht erst besteht? Und wie kann ein Betroffener seine Rechte in Österreich durchsetzen?
1. Internationale Bezüge im Strafverfahren
Vor allem in größeren Wirtschaftsstrafverfahren sind internationale Bezüge keine Seltenheit. Da die nationalen Strafverfolgungsbehörden nicht berechtigt sind, Ermittlungshandlungen im Ausland zu setzen, gewinnt das Rechtshilferecht an Bedeutung. Teil der staatlichen Souveränität ist es nämlich auch, dass kein Staat hoheitliches Handeln eines anderen Staats auf seinem Staatsgebiet dulden muss. Für Strafve...