Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
2. Aufl. 2012
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3. Kapitel - Anwendungsbereich der Selbstanzeige
A. Umfasste Finanzvergehen bzw Abgaben
I. Finanzvergehen
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§ 1 Abs 1 erster Satz verweist hinsichtlich Finanzvergehen auf die in den §§ 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Handlungen. Finanzvergehen sind jedoch auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als FO bezeichnet sind (§ 1 Abs 1, 2. Satz). Diesbezüglich sind zB § 91 Alkoholsteuergesetz, § 42 Tabakmonopolgesetz, § 11 Mineralölsteuergesetz, § 7 Ausfuhrerstattungsgesetz, § 29 Marktordnungsgesetz, § 85 Außenwirtschaftsgesetz 2011, § 8 Artenhandelsgesetz 2009 und § 7 Produktpirateriegesetz 2004 zu erwähnen.
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Die Selbstanzeige ist bei jedem Finanzvergehen möglich und zulässig (ErlRV 1130 BlgNR 13. GP 57). Sie umfasst auch FO (vgl Fellner, FinStrG I6 § 29 und 30 Rz 8).
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Der Begutachtungsentwurf zum Schenkungsmeldegesetz 2008 (171/ME 23. GP) sah in § 121a BAO vor, dass Schenkungen sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden unter bestimmten Voraussetzungen einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis anzuzeigen sind. Die diesbezügliche vorsätzliche Unterlassung soll eine FO nach § 49a darstellen, wobei § 29 nicht zur Anwendung kommen sollte. Die Erläuterungen führten dazu aus, dass eine Anzeigeverpflichtung gerade den Sinn einer zeitnahen Information über die Zuwendungsvor...