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Schrottmeyer

Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz

Kommentar und Querschnittsmaterien mit Anmerkungen von Otto Plückhahn

2. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1360-4

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Dokumentvorschau
Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz (2. Auflage)

20. Kapitel - Einzelfragen

A. „Fehlgeschlagene“ Selbstanzeige

I. Einleitung

1324

Es ist zu unterscheiden, ob der Selbstanzeige überhaupt keine oder nur teilweise strafbefreiende Wirkung zukommt.

II. Teilwirksamkeit

1325

Erfolgt nur eine teilweise

  • Darlegung der Verfehlung,

  • Offenlegung der bedeutsamen Umstände,

  • Schadensgutmachung

  • Täternennung

kommt der Selbstanzeige „insoweit“ - somit teilweise - strafbefreiende Wirkung zu (siehe dazu Rz 189 ff; 406 ff; 493 ff; 1070 f).

III. Gründe für unwirksame Selbstanzeigen

1326

Bei folgenden Mängeln der Selbstanzeige kommt dieser keine strafbefreiende Wirkung - auch keine Teilwirkung - zu:

  • Keine Darlegung der Verfehlung,

  • keine Offenlegung der bedeutsamen Umstände,

  • keine fristgerechte Schadensgutmachung,

  • keine ausreichende Täternennung

  • keine Rechtzeitigkeit.

1327

Diese Kriterien sind rein objektiv zu beurteilen (siehe Rz 25 ff).

1328

Zu prüfen ist jedoch, ob eine mangels Schadensgutmachung unwirksame Selbstanzeige nicht als Rücktritt vom Versuch der Abgabenhinterziehung (durch pflichtwidrige Nichtabgabe von Steuererklärungen) gewertet werden kann (; ).

IV. Unwirksame Selbstanzeige als Milderungsgrund

1329

Wenn die Selbstanzeige einen Großteil ...

Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz

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