Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
2. Aufl. 2012
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20. Kapitel - Einzelfragen
A. „Fehlgeschlagene“ Selbstanzeige
I. Einleitung
1324
Es ist zu unterscheiden, ob der Selbstanzeige überhaupt keine oder nur teilweise strafbefreiende Wirkung zukommt.
II. Teilwirksamkeit
1325
Erfolgt nur eine teilweise
Darlegung der Verfehlung,
Offenlegung der bedeutsamen Umstände,
Schadensgutmachung
Täternennung
kommt der Selbstanzeige „insoweit“ - somit teilweise - strafbefreiende Wirkung zu (siehe dazu Rz 189 ff; 406 ff; 493 ff; 1070 f).
III. Gründe für unwirksame Selbstanzeigen
1326
Bei folgenden Mängeln der Selbstanzeige kommt dieser keine strafbefreiende Wirkung - auch keine Teilwirkung - zu:
Keine Darlegung der Verfehlung,
keine Offenlegung der bedeutsamen Umstände,
keine fristgerechte Schadensgutmachung,
keine ausreichende Täternennung
keine Rechtzeitigkeit.
1327
Diese Kriterien sind rein objektiv zu beurteilen (siehe Rz 25 ff).
1328
Zu prüfen ist jedoch, ob eine mangels Schadensgutmachung unwirksame Selbstanzeige nicht als Rücktritt vom Versuch der Abgabenhinterziehung (durch pflichtwidrige Nichtabgabe von Steuererklärungen) gewertet werden kann (; ).
IV. Unwirksame Selbstanzeige als Milderungsgrund
1329
Wenn die Selbstanzeige einen Großteil ...