Schrottmeyer

Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz

Kommentar und Querschnittsmaterien mit Anmerkungen von Otto Plückhahn

2. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1360-4

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Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz (2. Auflage)

S. 22317. Kapitel - Täternennung

§ 29 Abs 5:

Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.

A. Einleitung

1087

Die Selbstanzeige wirkt nicht automatisch strafbefreiend auch für Mittäter oder sonst an der Tat Beteiligte, welche selbst keine Anzeige erstattet haben (ErlRV 1130 BlgNR 13. GP 58).

1088

Die Selbstanzeige kann durch den Täter, aber auch durch Dritte – seien sie bevollmächtigt oder nicht – erstattet werden (siehe dazu im Detail 374 ff).

1089

Obwohl die Judikatur der Höchstgerichte seit vielen Jahren eine eindeutige Täternennung verlangt, scheitern daran noch immer zahlreiche Selbstanzeigen.

1090

Seit dem Inkrafttreten des VbVG, somit seit dem (§ 28 VbVG), kommen auch Verbände als Verantwortliche in Betracht. Aus diesem Grund sind diese auch grundsätzlich in der Selbstanzeige zu benennen, damit diesen ebenfalls Straffreiheit zukommt (zur Anwendbarkeit des Institutes der Selbstanzeige für Verbände siehe Rz 161 ff).

1091

In der Literatur wird vertreten, dass eine mangelhafte Selbstanzeige zu keiner Tatentdeckung führen, sondern durchaus eine Nachbesserung ermöglichen sollte; insb erfordert § 29 Abs 5 diese Täternennung auch nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (Leitn...

Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz

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