Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
2. Aufl. 2012
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S. 7Vorwort zur ersten Auflage
Wie aktuelle Ereignisse im Zusammenhang mit liechtensteinischen Stiftungen wieder zeigen, kommt der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG zentrale Bedeutung zu. Dadurch kann der Strafanspruch des Staates, welcher aufgrund tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens bereits eingetreten ist, wieder aufgehoben werden. Es handelt es sich dabei jedoch um keine Rechtswohltat seitens des Gesetzgebers, sondern es soll dadurch ein Anreiz zur Rückkehr zur Steuerehrlichkeit geschaffen und die Erschließung verborgener Steuerquellen erreicht werden.
Bei Verfolgung der Judikatur wird evident, dass zahlreiche Gefahrenquellen bei der Erstellung von Selbstanzeigen lauern, da diese oftmals nicht zum gewünschten Ziel führen. Die meisten Selbstanzeigen scheitern an der mangelhaften Täternennung bzw der nicht zeitgerechten Schadensgutmachung.
Die Höchstgerichte legen die formalen Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige äußerst eng aus. Bei dieser Bestimmung bestehen zahlreiche Auslegungsprobleme, welche es dem Rechtsanwender oftmals unmöglich machen abschätzen zu können, ob eine „wasserdichte“ Selbstanzeige möglich ist.
Gegenständlicher Kommentar orientiert sich ...