Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
3. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
XX. Verfahrensrechtliche Fragestellungen
A. Beurteilung der Wirksamkeit/Berichtspflichten an die StA
1620
Bei Erstattung einer Selbstanzeige vor bzw während einer Prüfung ist die Finanzstrafbehörde durch den Prüfer unverzüglich in Kenntnis zu setzen (§ 80; OHB Abschn 8.11.2). Die Würdigung der Selbstanzeige obliegt„auschließlich“ der zuständigen Finanzstrafberhörde (OHB Abschn 9.5.1.1.3).
1621
Eine Selbstanzeige nach § 29 steht der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nur dann entgegen, wenn ihre strafbefreiende Wirkung zweifelsfrei feststeht (siehe Rz 1641–1649). Ist dies nicht der Fall, so obliegt die Beurteilung, ob eine solche strafbefreiende Wirkung gegeben ist, der das Finanzstrafverfahren abschließenden Entscheidung der Finanzstrafbehörde bzw dem Gericht (). Zum Rechtsmittelweg bei nach Ansicht der Finanzstrafbehörde bzw der StA unwirksamen Selbstanzeigen siehe Rz 1650–1672.
1622
Nach Ansicht von Leitner/Toifl/Brandl (FinStrR3 Rz 389) kommt die Beurteilung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige nicht nur den Organen der Finanzstrafbehörde, sondern auch der Abgabenbehörde zu, ein anderes Ergebnis sei nicht sachgerecht. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie sol...