Schrottmeyer

Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz

Kommentar und Querschnittsmaterien

3. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3148-6

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Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz (3. Auflage)

XVII. Täternennung bzw Person des Anzeigers

§ 29 Abs 5:

Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird. (BGBl I 2010/104)

A. S. 263Einleitung

1403

Die Selbstanzeige wirkt nicht automatisch strafbefreiend auch für Mittäter oder sonst an der Tat Beteiligte, welche selbst keine Anzeige erstattet haben (ErlRV 1130 BlgNR 13. GP 58).

1404

Sie kann durch den Täter, aber auch durch Dritte erstattet werden (siehe dazu im Detail 442–448).

1405

Obwohl die Judikatur der Höchstgerichte seit vielen Jahren eine eindeutige Täternennung verlangt, scheitern daran noch immer zahlreiche Selbstanzeigen.

1406

Seit dem Inkrafttreten des VbVG, somit seit dem (§ 28 VbVG), kommen auch Verbände als Verantwortliche in Betracht. Aus diesem Grund sind diese auch grundsätzlich in der Selbstanzeige zu benennen, damit diesen ebenfalls Straffreiheit zukommt (zur Anwendbarkeit des Institutes der Selbstanzeige für Verbände siehe Rz 230–235).

1407

In der Literatur wird vertreten, dass eine mangelhafte Selbstanzeige zu keiner Tatentdeckung führt, sondern durchaus eine Nachbesserung möglich sein sollte; insb erfordert § 29 Abs 5 diese Täternennung auch nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (Leitner/Toifl/Brandl, ...

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