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Nicht exakt feststellbarer Zeitpunkt des Ertragszuflusses bei der KESt-Abfuhr
ZWF 2016/14
Gemäß § 93 Abs 2 Z 1 EStG unterliegen Gewinnanteile aus Kapitalgesellschaften der Kapitalertragsteuer und ist hinsichtlich dieser binnen einer Woche nach Zufließen der Kapitalerträge in Verbindung mit einer entsprechenden Anmeldung unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ abzuführen. Selbständige Tat in diesem Bereich ist das Unterlassen der auf einen bestimmten Ertragszufluss bezogenen Kapitalertragsteuerabfuhr unter Verletzung der korrespondierenden Anmeldungspflicht. Sollte der Zeitpunkt des Zuflusses nicht mehr exakt feststellbar sein, ist insoweit vom für den Angeklagten günstigsten Zeitpunkt auszugehen (§ 14 StPO).