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Abgabenbetrug – Verwendung eines gefälschten Beweismittels
ZWF 2016/12
; RIS-Justiz RS0130536
Ein Täter, der einen Einkommensteil nicht in seine Einkommensteuererklärung aufnimmt und eine eben diesen Einkommensteil fälschlich als nicht einkommensteuerpflichtig ausweisende Urkunde bereithält, um sie über allfälliges Verlangen der Behörde (§ 137 f BAO) vorzulegen, verwendet ein falsches Beweismittel im Sinne des § 39 Abs 1 lit a FinStrG.
Der Volltext der Entscheidung war bei Redaktionsschluss noch nicht abrufbar. Aus dem Rechtssatz ist abzuleiten, dass der OGH dem Begriff „unter Verwendung von“ den denkbar weitesten Anwendungsbereich beimisst und schon das bloße Bereithalten von Falsifikaten den Tatbestand des § 39 Abs 1 lit a FinStrG erfüllt (so bereits Lässig in WK StGB2, § 39 FinStrG Rz 6; zur berechtigten Kritik siehe zB Schmoller, Abgabenbetrug [§ 39 FinStrG] – zentrale Auslegungsfragen, in Leitner [Hrsg], Finanzstrafrecht 2012 [2013] 11 [26 f]).
Rainer Brandl / Roman Leitner