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Beweisaufnahme; Ermittlungsverfahren; nichtige Erkundigung und Beweisaufnahme; Sachverhaltsgrundlage
ZWF 2016/9
§§ 50 Abs 2, 152 Abs 1, 164 Abs 1, 166 Abs 1 Z 2, 281 Abs 1 Z 2 StPO
; RIS-Justiz RS0130417
Die Bestimmungen über Beweisaufnahmen nach der StPO stellen Verhaltensanordnungen an die verantwortlichen Organwalter dar. Erkundigungen (und andere Beweisaufnahmen im Ermittlungsverfahren) sind unter diesem Blickwinkel erst dann nichtig, wenn dem verantwortlichen Organwalter jene Tatsachengrundlage offenbar wird, auf die die Rechtsbegriffe der betreffenden Vorschrift abstellen.