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Wirkung eines Generalklauselvergleiches – unverzichtbare arbeitsrechtliche Ansprüche
1. In einem Rechtsstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann sich der Arbeitnehmer auch über solche Ansprüche wirksam vergleichen, die bei aufrechtem Dienstverhältnis zwingend wären, sofern die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch andere Vorteile, insb. durch die Klärung einer strittigen Sach- und Rechtslage, aufgewogen wird. Auch das Aufgeben von Ansprüchen aus einem Pensionsvertrag ist unter diesen Umständen zulässig und wirksam, ohne dass eine Zustimmung Dritter, die in Zukunft möglicherweise Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen haben könnten, nötig wäre.
2. Durch einen Vergleich wird jede andere Formvorschrift ersetzt.
3. Die Bereinigungswirkung eines Generalklauselvergleiches bezieht sich im Zweifel auf alle Ansprüche, an die die Parteien denken konnten, jedenfalls aber auf die von ihnen damals positiv erkannten oder für sie erkennbaren Folgen. Diese Vermutung gilt insb. auch für Vergleiche von Dauerschuldverhältnissen. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitgeberin auf Erfüllung des streitgegenständlichen Betriebspensionsvertrages durch Weiterzahlung der vereinbarten Versicherungsprämien ist von der Generalklauselwirkung im konkreten Fall erfass...