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ZWF 2, März 2019, Seite 90

Compliance im Konzern

§ 28a FinStrG; VbVG

Arnold/Geiger, Haftung für Compliance-Verstöße im Konzern, BB 2018, 2306

Zur Rechtslage in Deutschland wird ausgeführt, dass in einer nicht konzernierten Aktiengesellschaft die Vorstandsmitglieder zum einen die Gesellschaft unter Beachtung von Gesetz und Satzung zu führen („Legalitätspflicht“) und zum anderen zu überwachen haben, dass sich Mitarbeiter und externe Dienstleister der Gesellschaft rechtskonform verhalten („Legalitätskontrollpflicht“).

Im Konzern haben Mitglieder der Geschäftsleitung der Obergesellschaft grundsätzlich keine konzernweite Legalitätskontrollpflicht. Die Mitglieder der Geschäftsleitung der Obergesellschaft sind jedoch verpflichtet, Schäden von der Obergesellschaft fernzuhalten („Schadensabwendungspflicht“). Derartige Schäden können auch durch Compliance-widriges Verhalten in Tochtergesellschaften entstehen. Dementsprechend müssen die Mitglieder der Geschäftsleitung einer Obergesellschaft im Konzern grundsätzlich auch auf geeignete Compliance-Maßnahmen in Tochtergesellschaften hinwirken.

Im faktischen Aktienkonzern ist die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Compliance-Maßnahmen der Tochtergesellschaft nur beschränkt im Zuge der Gesellschafterrechte möglich...

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