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Selbstanzeige auf Anraten des Betriebsprüfers
ZWF 2019/20
Selbst wenn der Anzeiger vom Prüfer dazu angeleitet und veranlasst worden sein soll, eine Selbstanzeige zu erstatten und rasch die Abzahlung der Abgabenschuld zu veranlassen, um in den Genuss der strafbefreienden Wirkung zu kommen, und der Anzeiger auf die Aussage des Prüfers vertraut hat, tritt keine strafbefreiende Wirkung ein, wenn nicht alle Voraussetzungen des § 29 FinStrG erfüllt sind. Auch aus einer (im Übrigen aus der Aktenlage nicht ableitbaren) Aussage bzw Rechtsauskunft eines Behördenorgans, die dem Gesetz widerspricht, kann kein Recht auf Anerkennung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige abgeleitet werden. Die Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige sind in § 29 FinStrG klar geregelt und unterliegen keiner Disposition im Rahmen einer Ermessensübung.
Besondere Brisanz kann diesem Umstand bei sogenannten Prüfungen nach § 99 Abs 2 FinStrG zukommen, weil diese regelmäßig als Verfolgungshandlung zu qualifizieren sind und daher der Sperrgrund nach § 29 Abs 3 lit a FinStrG vorliegt. Dennoch erfolgt bei Beginn der Betriebsprüfung routinemäßig die Frage, ob Selbstanzeige erstattet werden möchte.
Rainer Brandl / Roman Leitner