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Gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
Rechtsakte zur gegenseitigen Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen stehen seit vielen Jahren im Zentrum der legislativen Bemühungen der EU, die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zu fördern. Mit der VO (EU) 2018/1805 wird zum ersten Mal der Weg beschritten, eine solche Anerkennungsverpflichtung ohne Umwege über nationale Gesetze in der Rechtsform einer VO direkt an die mitgliedstaatlichen Justizbehörden zu richten.
Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen sind schon bisher von mehreren EU-Rechtsakten geprägt, die teilweise – wie auch die hier im Besonderen hervorzuhebende RL 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten – materiellrechtliches Strafrecht harmonisieren und deshalb primärrechtlich (auch) auf Art 83 AEUV gegründet sind. Dieser bildet für den Erlass einer VO keine Rechtsgrundlage. Im rein strafprozessualen Bereich besteht nach Art 82 AEUV hingegen keine primärrechtliche Beschränkung auf die Rechtsform der RL. Der Unionsgesetzgeber hat sich daher dazu entschlossen, die bisher die Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen regelnden und als unzureichend empfundenen RB 2003/577/JI und R...