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ZWF 2, März 2019, Seite 74

Sachverständiger; Gutachten; Verlesungsverbot

ZWF 2019/16

§§ 252 Abs 1, § 125 Z 1, 281 Abs 1 Z 3, 281 Abs 1 Z 4 StPO

(RIS-Justiz RS0132319)

Vom Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO ist nur das Gutachten eines Sachverständigen erfasst. Gutachtenerstattung ist das Ziehen und die Begründung rechtsrelevanter Schlüsse aus den im Rahmen der Befundaufnahme festgestellten beweiserheblichen Tatsachen.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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