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Strafbemessung; Verteidigungsstrategie; Erschwerungsgründe; Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung; Unschuldsvermutung
ZWF 2019/15
§§ 7 Abs 2, 49 Z 4, 164 Abs 1, 164 Abs 4, 245 Abs 2, 281 Abs 1 Z 11 StPO; Art 6 EMRK; § 32, 33 StGB
(RIS-Justiz RS0132356, RS0132357)
Dem Angeklagten darf aus seinem Verteidigungsverhalten im Strafverfahren prinzipiell (auch bei der Sanktionsfindung) kein Nachteil erwachsen. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlich aus Art 6 Abs 2 EMRK abzuleitenden, einfachgesetzlich in § 7 Abs 2 Satz 1 StPO ausdrücklich normierten Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo tenetur se ipsum accusare) und aus dem Recht des Beschuldigten, seine Verantwortung (überhaupt) frei zu wählen.
Die Unschuldsvermutung (§ 8 StPO; Art 6 Abs 2 EMRK) ist verletzt, wenn das Gericht bei der Strafbemessung auf die Begehung einer Straftat als tatsächlichen Anknüpfungspunkt abstellt, die nicht Gegenstand des im angefochtenen Urteil gefällten oder eines sonstigen, rechtskräftigen Schuldspruchs ist.