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ZWF 2, März 2019, Seite 74

Tätige Reue; Schadensgutmachung

ZWF 2019/14

§§ 131, 167 StGB

(RIS-Justiz RS0132410)

§ 167 Abs 2 Z 1 StGB verlangt zwar die Gutmachung des gesamten aus der Tat entstandenen Schadens. Dieser deckt sich jedoch nicht mit dem zivilrechtlichen Schadensbegriff („volle Genugtuung“ bei vorsätzlichem Handeln gem § 1324 ABGB), sondern erfordert nur den Ersatz des – auch aus Begleitumständen der Tat – im Sinne deliktstypischer Verknüpfung entstandenen, für den Täter in seinem Ausmaß objektiv überschaubaren Vermögensschadens (also nicht eines ideellen Schadens), somit in der Regel des positiven Schadens aufgrund objektiv-abstrakter Schadensberechnung.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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