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Sicherstellung; Ausfolgung; Verfall
ZWF 2019/12
§§ 20 Abs 1, 20a Abs 2, 142, 143 StGB; § 290 Abs 1 StPO
(RIS-Justiz RS0132362)
Durch die Ausfolgung einer räuberisch erlangten (§§ 142 f StGB) und sodann sichergestellten Sache an das Opfer (§ 114 Abs 2 Satz 2 StPO) wird dessen Rückforderungsanspruch in Betreff des durch die Tat erlangten Vermögenswerts (§ 20 Abs 1 StGB) befriedigt, die Wirkung des Verfalls demnach iSd § 20a Abs 2 Z 3 StGB erreicht.