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ZWF 2, März 2019, Seite 63

Marktmanipulation durch Statements, Interviews und Tweets

Informationsbasierte Manipulation in Österreich gerichtlich nicht strafbar

Christopher Schrank, Alexander Stücklberger und Simon Ewerz

Das Beispiel von Tesla-Gründer Elon Musk zeigt anschaulich, wie selbst kurze Äußerungen in digitalen Medien massive Marktbewegungen auslösen können. Um die Funktionsweise des Kapitalmarkts sicherzustellen und das Vertrauen der Investoren und Anleger in dessen Integrität zu schützen, hat der europäische Gesetzgeber ein Regelwerk geschaffen, das Marktmanipulation durch strafrechtliche Sanktionen unterbinden soll. Die Umsetzung in nationales Recht wird diesem Anliegen aber nur bedingt gerecht. Dieser Beitrag nimmt den Fall Musk zum Anlass, um die nationale Umsetzung der Richtlinie 2014/57/EU und die (In-)Effektivität des § 164 BörseG 2018 im Hinblick auf die Verhinderung informationsbasierter Marktmanipulation zu analysieren.

1. Vorbemerkung

„Am considering taking Tesla private at $420. Funding secured.“ Nicht weniger als diese neun Worte benötigte Elon Musk, Gründer und Galionsfigur des Elektroautobauers Tesla, um die internationalen Kapitalmärkte in Aufruhr zu versetzen. Nachdem die Spekulationen über ein Delisting des Elektroautobauers aus Palo Alto bereits mehrmals durch die Presse geisterten, schien Musks Tweet vom offiziell das Ende der seit 2010 bestehenden Börsenotierung einzuläuten. In der Fol...

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