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ZWF 2, März 2019, Seite 58

Hausdurchsuchungen bei Wirtschaftstreuhändern und Rechtsanwälten

Vor Sicherstellung geschützte Dokumente des Berufsgeheimnisträgers

Heidemarie Paulitsch und Martina Zehetner

Hausdurchsuchungen bei Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern (Berufsgeheimnisträgern) sind in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren längst keine Seltenheit mehr. Bei der Sicherstellung von Kanzleidokumenten kann durch die Erhebung des Widerspruchs gem § 112 Abs 1 StPO eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeigeführt werden, ob die Sicherstellung das Aussageverweigerungsrecht eines Berufsgeheimnisträgers umgehen würde, die Dokumente daher geschützt sind und wieder ausgefolgt werden müssen. Verneint das Gericht diese Frage, dürfen die Dokumente und Gegenstände zum Akt genommen, bearbeitet und zur Belastung des Beschuldigten herangezogen werden.

Dieser Beitrag dient der Klärung, welche Dokumente bei Hausdurchsuchungen in Kanzleien des Berufsgeheimnisträgers tatsächlich gesetzlich geschützt sind. Es wird versucht, auf praxisnahe Weise darzulegen, welche Dokumente zum Schutz eines Beschuldigten vor einer Sicherstellung, Einsicht und Bearbeitung durch die Ermittlungsbeamten geschützt werden können.

1. Problemstellung

Eine Hausdurchsuchung ist für jeden Beteiligten schon per se ein ungewöhnliches, stressiges Ereignis. Sie führt zu Anspannungen und vielen rechtlichen Unsicherheiten. Die P...

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