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ZWF 5, Oktober 2018, Seite 268

Anwendbarkeit unionsrechtswidriger Verjährungsvorschriften auf bereits begangene Straftaten

ZWF Redaktion

Art 325 AEUV

Wegner, Rückwirkungsverbot bei Verdrängung nationalen Rechts durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht, wistra 2018, 107

Zählen Verjährungsvorschriften zum materiellen Recht (wie zB in Italien oder Österreich), folgt daraus, dass eine strafrechtliche Verjährungsfrist im Tatzeitpunkt hinreichend gesetzlich bestimmt sein muss und nicht nach Tatbegehung rückwirkend verändert werden kann, wenn dies für die verfolgte Person nachteilig ist. In der Entscheidung vom , C-42/17, M.A.S. und M.B., brachte der EuGH in Fortführung der Rs Taricco zum Ausdruck, dass nationale Gerichte unionsrechtswidrige Verjährungsvorschriften in Bezug auf bereits begangene Straftaten weiter anwenden dürfen, wenn es andernfalls zu einem Verstoß gegen das Gesetzlichkeitsprinzip kommen würde. Ob der EuGH das innerstaatliche oder unionsrechtliche Gesetzlichkeitsprinzip angesprochen hat und welche Differenz zwischen beiden Ebenen besteht, kann der Entscheidung nicht entnommen werden. Im Kern wird darauf abzustellen sein, dass den Mitgliedstaaten bei der effektiven Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug ein Umsetzungsspielraum verbleibt, der hinreichend groß ist, um darin das innerstaatliche Verständnis des Ge...

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