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„Zollverfahren 42“, steuerfreie Einfuhr eines gutgläubigen Importeurs
ZWF 2018/52
§ 33 FinStrG; Art 6 Abs 3 UStG
, Enteco Baltic
Die Steuerbefreiung darf dem gutgläubigen Importeur nicht versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung der nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung wegen einer vom Erwerber begangenen Steuerhinterziehung nicht erfüllt sind. Anderes gilt, wenn der Importeur nachweislich wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz im Zusammenhang mit einer vom Erwerber begangenen Steuerhinterziehung stand und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um seine Beteiligung an dieser SteuerhinterS. 268ziehung zu verhindern. Aufgrund der bloßen Tatsache, dass der Importeur und der Erwerber elektronische Kommunikationsmittel benutzt haben, kann nicht vermutet werden, dass der Importeur wusste oder wissen konnte, dass er sich an einer solchen Steuerhinterziehung beteiligte.