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ZWF 5, Oktober 2018, Seite 267

Empfängerbenennung

ZWF 2018/51

§ 162 BAO

Nach stRsp ist der Abzug von Schulden und Aufwendungen mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, grundsätzlich noch nicht gesichert. Die bloße Nennung einer falschen oder beliebigen Person oder die Namhaftmachung einer nicht existenten GmbH kann die zwingende Versagung der Anerkennung der Aufwendungen nicht verhindern; Gleiches gilt für die Nennung einer Firma in einer Steueroase oder einer Briefkastengesellschaft, bei der es sich um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann.

Die Versagung des Betriebsausgabenabzuges kann allerdings nicht damit begründet werden, dass „Zahlungen vom vorgeschobenen Empfänger an den tatsächlichen Empfänger weitergeleitet werden können“, wenn es an Feststellungen dahingehend fehlt, dass die Zahlungen tatsächlich weitergeleitet worden sind.

Handelt es sich beim genannten Empfänger um rechtlich existente Gesellschaften, wird mit den Feststellungen, wonach „an einer Vielzahl der angegebenen Anschriften keine Hinweise auf eine tatsächliche Geschäftstätigkeit gefunden werden“ konnten, und dem Hinweis darauf, dass „zw...

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