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Alternatives Mischdelikt, Strafbemessung
ZWF 2018/50
§ 3 Abs 1 VbVG normiert einen alternativen Mischtatbestand, womit es unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion insoweit gleichgültig ist, welche der Tatbestandsvarianten des § 3 Abs 1 VbVG verwirklicht worden ist, dh, ob die Tat zugunsten des belangten Verbandes begangen worden ist (§ 3 Abs 1 Z 1 VbVG) oder durch sie Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (§ 3 Abs 1 Z 2 VbVG).
Von (die Verbandsverantwortlichkeit ausschließenden) sog Exzesstaten ist nur dann auszugehen, wenn der Entscheidungsträger die zu beurteilenden Taten ohne jeden Bezug zu seiner Stellung im Verband oder zumindest nicht in seiner Funktion als Leitungsperson des Verbandes begangen hat.
Im gegenständlichen Fall wurden bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße nur Milderungsgründe berücksichtigt. Der lange Tatzeitraum wurde nicht als Erschwerungsgrund gewertet. Daher wurde die Verbandsgeldbuße bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von 152.478,31 € und solcherart bei einem bis zu 304.956,62 € reichenden Bußgeldrahmen mit 33.000 € bemessen. Zumal dem weder spezialpräventive noch generalpräventive Erwägungen entgegenstehen, war gem § 7 VbVG iVm § 28a Abs 1 Satz 1 FinStrG ein Bußteil von 20.000 € unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen.