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Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung materiellrechtlicher Frist des § 29 Abs 2 FinStrG
ZWF 2018/49
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur für solche Fristen in Betracht, die im Zuge eines bereits anhängigen Verfahrens eine Rolle spielen, nicht aber für Fristen, innerhalb deren nach den Abgabengesetzen materiellrechtliche Ansprüche geltend zu machen sind, die den Gegenstand eines erst einzuleitenden Verfahrens bilden sollten. Daher gelten die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist nur für verfahrensrechtliche Fristen. Eine Frist hat dann verfahrensrechtlichen Charakter, wenn sie die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt. S. 267Ist hingegen eine Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so ist die dafür vorgesehene Zeitspanne als materiellrechtliche Frist zu qualifizieren. Auf Präklusivfristen, mit deren Ablauf ein Anspruch verloren geht, sind die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung nur dann anzuwenden, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich bestimmt wird.
Mit der Änderung des § 29 Abs 2 FinStrG im Zuge der FinStrG-Novelle 2010 wurde eine im FinStrG ausdrücklich vorgesehene Frist für die Entrichtung festgesetz...