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ZWF 5, Oktober 2018, Seite 263

Akteneinsicht im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren

Andreas Wieser

Gem § 79 FinStrG besteht im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren für Beschuldigte bzw für deren Vertreter ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht. Aufgrund der großen praktischen Bedeutung dieses Instruments werden in diesem Beitrag die grundlegenden Regelungen der Akteneinsicht dargestellt und Erfahrungen hierzu aus Sicht der Finanzstrafbehörde beschrieben.

1. Ausgangslage

Die Akteneinsicht während eines Strafverfahrens und die daraus resultierende Kenntnis des gesamten Akteninhalts bilden das Fundament einer umfassenden Verteidigung. Das Recht hierzu leitet sich aus dem im Verfassungsrang stehenden Grundsatz eines fairen Verfahrens nach Art 6 EMRK ab und dient der Sicherstellung des Parteiengehörs und der Herstellung von Waffengleichheit zwischen Strafverfolgungsbehörden und Beschuldigten. Es ist ein wesentliches Recht des Beschuldigten (und des Nebenbeteiligten), das keine Ermessensentscheidung der Finanzstrafbehörde darstellt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen muss die Finanzstrafbehörde daher Akteneinsicht gewähren; sie hat hierbei keinen Entscheidungsspielraum. Der Beschuldigte hat das Recht, alle Aufzeichnungen der Behörde und alles, was dieser in seinem Finanzstrafverfahren vo...

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