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ZWF 5, Oktober 2018, Seite 245

Jetzt kommt die 5. Geldwäsche-Richtlinie

Severin Glaser und Robert Kert

Nur drei Jahre nach der 4. Geldwäsche-RL wurde im Mai 2018 die 5. Geldwäsche-RL verabschiedet, die kaum ein Jahr nach Ablauf von deren Umsetzungsfrist die „alte“ RL in einigen Punkten ändert. Wichtigster Grund für die hastige Vorgehensweise des EU-Gesetzgebers dürfte dabei weniger der in den Erwägungsgründen hervorgehobene Terrorismus sein, als die Herausforderung, die virtuelle Währungen für die Geldwäschebekämpfung darstellen: Da dieser – obgleich bereits seit einigen Jahren absehbaren – Entwicklung in der 4. Geldwäsche-RL noch keine Beachtung geschenkt worden war, bestand ein gewisser Anpassungsbedarf an den Stand der Technik und die Empfehlungen der FATF.

Dementsprechend fügt die 5. Geldwäsche-RL Legaldefinitionen für virtuelle Währungen und Anbieter elektronischer Geldbörsen in die 4. Geldwäsche-RL ein und erstreckt die Geldwäschepräventionspflichten auf letztere sowie Dienstleister, die virtuelle Währungen und Fiatgeld gegeneinander tauschen. Auch sonst wird der Kreis der „Verpflichteten“ nach der 4. Geldwäsche-RL erweitert: So werden auch Händler und andere Dienstleister iZm Kunstwerken zur Einhaltung der Geldwäschepräventionspflichten verpflichtet, ebenso wie – zusätzlich zu...

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