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ZWF 1, Jänner 2022, Seite 47

Zuständigkeitsbegründung durch Wohnsitz des Beschuldigten

ZWF 2022/11

§ 198 FinStrG

, SWK 28/2021, 1291

Im konkreten Fall begann das Hauptverfahren (§ 210 Abs 2 StPO) – iSd § 36 Abs 3 StPO die Gerichtsangehörigkeit auslösend – am . Somit kommt die Neuregelung des § 198 FinStrG zur Anwendung. Maßgebender Zeitpunkt für die Zuständigkeitsbegründung durch den Wohnsitz des Beschuldigten ist jener des Beginns des Strafverfahrens iSd § 1 Abs 2 StPO. Demnach beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs 3 StPO) nach den Bestimmungen des zweiten Teils (§§ 91189 StPO) der StPO ermitteln. Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren stehen dem die Ermittlungen der Finanzstrafbehörde gemäß § 196 Abs 1 FinStrG gleich.

Die finanzstrafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft begannen im Frühjahr 2018. Da der Angeklagte seit in Innsbruck gemeldet war, hatte das OLG Innsbruck über den Einspruch zu entscheiden.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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