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Zuständigkeitsbegründung durch Wohnsitz des Beschuldigten
ZWF 2022/11
Im konkreten Fall begann das Hauptverfahren (§ 210 Abs 2 StPO) – iSd § 36 Abs 3 StPO die Gerichtsangehörigkeit auslösend – am . Somit kommt die Neuregelung des § 198 FinStrG zur Anwendung. Maßgebender Zeitpunkt für die Zuständigkeitsbegründung durch den Wohnsitz des Beschuldigten ist jener des Beginns des Strafverfahrens iSd § 1 Abs 2 StPO. Demnach beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs 3 StPO) nach den Bestimmungen des zweiten Teils (§§ 91–189 StPO) der StPO ermitteln. Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren stehen dem die Ermittlungen der Finanzstrafbehörde gemäß § 196 Abs 1 FinStrG gleich.
Die finanzstrafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft begannen im Frühjahr 2018. Da der Angeklagte seit in Innsbruck gemeldet war, hatte das OLG Innsbruck über den Einspruch zu entscheiden.