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Die neue Barmittelverordnung und ihre Auswirkungen auf die Praxis
Die Verordnung (EU) 2018/1672 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden (Barmittel-VO), ist seit anzuwenden. Mit der neuen Barmittel-VO wurde einerseits der Begriff „Barmittel“ ausgeweitet und andererseits eine Offenlegungspflicht für Barmittel eingeführt. Die Änderungen, die sich vor allem für die praktische Vorgehensweise ergeben, werden im Folgenden dargestellt.
1. Die Verordnung
Das primär verfolgte Ziel der Barmittel-VO ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Insbesondere führen die Einbringung von widerrechtlich erzielten Erlösen in die Wirtschaft und die Umleitung von Geldern zur Finanzierung von illegalen Aktivitäten zu Verzerrungen und Wettbewerbsnachteilen für die gesetzestreuen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmerinnen und Unternehmer. Darüber hinaus stellen diese Gelder eine Bedrohung für das Funktionieren des Binnenmarkts dar.
1.1. Definitionen
Als „Barmittel“ werden für die Zwecke dieser Verordnung Bargeld, übertragbare Inhaberpapiere, Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel sowie Guthabenkarten genannt (Art 2 Abs 1 lit a Barmittel-VO). Unter die Begriffsdefinition Bargeld fallen Banknot...