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Ablehnung des Spruchsenatsvorsitzenden wegen Beharrens auf Durchführung der mündlichen Verhandlung
Praxiskommentar zu
In seinem Beschluss vom , RV/5300047/2018, befasste sich das BFG ua mit der Ablehnung eines Spruchsenatsvorsitzenden, weil dieser trotz erfolgten Verzichts durch den Beschuldigten eine mündliche Verhandlung nicht abberaumen wollte, sowie mit dem daraufhin vom Beschuldigten eingebrachten Befangenheitsantrag gemäß § 73 FinStrG.
1. Zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
1.1. Sachverhalt
Der Beschuldigte verzichtete auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat. Der Vorsitzende wollte ihn trotzdem befragen, beharrte auf eine Verhandlung und führte diese auch durch. Der Beschuldigte erschien zu dieser nicht.
1.2. Dazu aus dem Beschluss des BFG
[…] Anders als der Spruchsenat vermeint, wird seine Rechtsansicht, dass der Vorsitzende bzw der Spruchsenat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehen kann, auch wenn der Beschuldigte bzw der Nebenbeteiligte auf die mündliche Verhandlung verzichtet hat, durch Seiler/Seiler (FinStrG5, § 125 Rz 11 mit der Überschrift „Verzicht des Beschuldigten auf die mündliche Verhandlung [§ 125 Abs 3]“) nicht unterstützt: Seiler/Seiler führen lediglich aus, dass der Beschuldigte in seiner Eigen...