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ZWF 1, Jänner 2022, Seite 29

Können Europäische Staatsanwälte Amtsmissbrauch begehen?

Severin Glaser

Mit Aufnahme der operativen Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) stellt sich ua auch die Frage nach einer möglichen persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit ihrer Organwalter für allfälliges Fehlverhalten im Amt – insbesondere, ob der Tatbestand des Amtsmissbrauchs durch Europäische Staatsanwälte erfüllbar ist. Dieser Beitrag erörtert über diese Frage des Tatbestands hinaus aber auch die weiteren Voraussetzungen einer Strafbarkeit, die sich aus dem Strafanwendungsrecht und aus Immunitäten ergeben.

1. Grundlegendes

In den materiellen Zuständigkeitsbereich der EUStA fallen ua Korruptionsdelikte, soweit sie zulasten der finanziellen Interessen der EU begangen werden, und – bei Vorliegen einer „untrennbaren Verbundenheit“ mit einer Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union iSd PIF-RL – gemäß Art 22 Abs 3 EUStA-VO auch andere Delikte, wie es insbesondere beim Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) leicht vorstellbar ist. Aber auch umgekehrt ist bei einer hoheitlichen, potenziell grundrechtsinvasiven Tätigkeit wie der eines Staatsanwalts ein Missbrauch anvertrauter Macht durch Tun oder auch Unterlassen denkbar. Missbraucht ein Staatsanwalt einer österreichischen Staat...

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