PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 127a Insolvenzabsicherung der im europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen
Erläuterungen
§ 127a GewO 1994 bringt den in Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 der Pauschalreiserichtlinie enthaltenen Grundsatz zum Ausdruck, dass die Mitgliedstaaten jede Insolvenzsicherung anzuerkennen haben, die ein Reiseveranstalter sowie ein Vermittler verbundener Reiseleistungen gemäß den in Umsetzung des Art. 17 der Pauschalreiserichtlinie getroffenen Maßnahmen seines Niederlassungsmitgliedstaates leistet.
[ErläutRV 149 BlgNR 26. GP 3]
Literatur
Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 127a (laufend aktualisiert, rdb.at); Konecny, Rechtsänderungen, ZIK 2018/159; Kriwanek/Tuma, Neue PauschalreiseRL: Änderung der GewO 1994 – RV, Rechtsnews 2018/25435.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemein | |
II. | Insolvenzabsicherung der EWR- und EU- Reiseveranstalter bzw Vermittler verbundener Reiseleistungen |
I. Allgemein
1
Reisende, die eine Pauschalreise erwerben, sollen nach ErwGr 39 der RL (EU) 2015/2302 vor der Insolvenz des Reiseveranstalters in vollem Umfang geschützt sein. Sohin haben die Mitgliedstaaten, in denen Reiseveranstalter niedergelassen sind, zu gewährleisten, dass diese Sicher...