PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 126 Reisebüros
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
[…]
Besonderer Teil
[…]
Zu § 126 Einleitungssatz und § 126 Abs. 1 Z 4 bis 5
Die Kategorie der „verbundenen Reiseleistungen“ wurde durch die Pauschalreiserichtlinie neu geschaffen. Die verbundene Reiseleistung umfasst Situationen, in denen zwar keine Pauschalreise zustande kommt, aber dennoch ein verbindendes Element zwischen den Reiseleistungen besteht. Eine Begriffsdefinition findet sich in Art. 3 Z 5 der Pauschalreiserichtlinie sowie in § 2 Abs. 5 des Pauschalreisegesetzes. Im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen der Pauschalreiserichtlinie über den Insolvenzschutz im Verordnungswege gemäß § 127 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfes, ist eine Umsetzung der Begriffsbestimmungen aus Art. 3 der Pauschalreiserichtlinie, soweit diese für den Insolvenzschutz und die Insolvenzabsicherung relevant sind, beabsichtigt.
Wie bereits im Falle der Veranstaltung sowie der Vermittlung einer Pauschalreise soll auch die vertragliche Zusage verbundener Reiseleistungen in den Tätigkeitskatalog des Reisebürogewerbes aufgenommen werden.
Die Neufassung des Einleitungssatzes stellt sicher, dass nicht in die mit der Novelle BGBl. I Nr. 94/2017 den Gastgewerbetreibenden eingeräumten Ausübungsrechte im Rei...